Ist ein Jäger unter Alkoholeinfluss unzuverlässig? Darüber musste das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig an diesem Mittwoch entscheiden. Geklagt hatte ein Mann aus Köln, dem der Waffenschein nach einer Alkoholkontrolle entzogen worden war. Ohne Erfolg - die Richter wiesen seine Revison ab
Der Mann war mit dem Auto zur Jagd gefahren, zuvor hatte er getrunken. Zwei Gläser Rotwein und einen Wodka. Treffsicher war er im Wald trotzdem: Er erlegte einen Rehbock. Doch auf der Rückfahrt zu seinem Haus wurde er von der Polizei angehalten.
Ein Test auf der Polizeiwache ergab einen Wert von 0,78 Promille Blutalkohol. Ab 0,5 Promille gilt ein Verkehrsteilnehmer als fahruntüchtig, muss mit einer empfindlichen Strafe rechnen und seine Fahrerlaubnis für mindestens einen Monat abgeben. Um führerscheinrechtliche Fragen ging es vor dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht.
Einmaliges Fehlverhalten genügt
Geklagt hatte der Mann, weil die Behörden ihm nach dem Vorfall die Waffenbesitzkarte entzogen hatten. Die Begründung, die auch das Verwaltungsgericht in Köln bestätigte: Der Jäger sei im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig, weil er ein Gewehr im alkoholisierten Zustand geschossen habe.
Das sehen die Bundesrichter genauso. Das Waffenrecht fordere einen vorsichtigen und sachgemäßen Umgang mit Waffen und Munition. Diesen könne ein Jäger nur gewährleisten, wenn er nüchtern sei und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen ausgeschlossen seien. Bei der Alkoholmenge, die der Kläger im Blut hatte, sei eine Gefahr für andere Menschen nicht sicher auszuschließen. Wahrnehmungsfähigkeit und Reaktionszeit seien erheblich herabgesetzt.
Dass es im konkreten Fall nicht zu solchen Ausfallerscheinungen gekommen sei, sei unerheblich. Auch wenn der Jäger das alkoholbedingte Risiko nur in einem einzigen Fall hingenommen habe, rechtfertige das den Entzug der Waffenbesitzkarte.