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Tierschutz kann Jagdrecht aushebeln

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„Jagen verboten“ - das können Eigentümer von Flächen nun beantragen­„Jagen verboten“ - das können Eigentümer von Flächen nun beantragen

Eigentümer können Antrag stellen, ihre Flächen aus der Bejagung zu nehmen

(bim). Auf der einen Seite die Jäger, die sich als Wildregulierer und Naturschützer sehen. Auf der anderen Seite engagierte Tierschützer, die es aus ethischen Gründen nicht wollen, dass auf Flächen, die ihnen gehören, Tiere getötet werden. Seit einem Jahr ist dieser ethisch begründete Interessenkonflikt über einen Paragrafen im Bundesjagdgesetz geregelt.
Jetzt gibt es den ersten Grundeigentümer in der Region, der möchte, dass auf seinen Flächen nicht gejagt wird. Im konkreten Fall geht es um eine Gemeindejagd mit insgesamt 1.400 Hektar Fläche, innerhalb derer der Eigentümer seine auf vier Reviere verteilten Einzelflächen von zusammen weniger als 100 Hektar befrieden lassen will. Die Jäger befürchten einen Flickenteppich als Ergebnis.
Grund für die seit Dezember 2013 gültige Gesetzesänderung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), dem zur Folge es aus ethischen Gründen möglich sein soll, Flächen aus der Bejagung herauszunehmen und zu einem sogenannten befriedeten Bezirk erklären zu lassen. Zuvor mussten Eigentümer von Grundstücken mit weniger als 75 Hektar die Bejagung ihrer Flächen dulden.
Für alle Beteiligten ist das komplexe Thema Neuland. Aus Jägersicht problematisch werden könnten einige Fragestellungen. Zum Beispiel: Wie sieht es mit den Betretungsrechten der Flächen aus? Dürfen Hunde im Zusammenhang mit der Jagd in angrenzenden Gebieten über die befriedeten Flächen laufen?
Ob die beantragten Flächen aus der Jagd genommen werden, muss der Jagdbeirat, bestehend aus allen Eigentümern, Kreisjägermeister, Vertretern der Land- und Forstwirtschaft, der Jägerschaft und der Landesforsten, nach einem Ortstermin entscheiden.

„Wir sträuben uns dagegen, dass einzelne Flächen von der Jagd ausgenommen werden“, sagt Peter Wilke. Er ist einer von vier Pächtern des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in Otter (Samtgemeinde Tostedt), um den es geht. In diesem Jagdbezirk besitzt ein naturverbundener Professor, der auch eine Rinderzucht betreibt, einzelne Flächen, die er nun befrieden und somit aus der Jagd herausnehmen lassen möchte.
Das kann für die Jäger zum Problem werden. Sollte dem Antrag stattgegeben werden, liegen einzelne nicht bejagbare Flächen inmitten der bejagbaren. „Das ist ein Flickenteppich. Wie sollen wir die Verbindung zwischen den Flächen herstellen?“, fragt Wilke.
Der Professor hatte bereits 2012 versucht, die Jagd auf seinen Flächen zu untersagen. Jetzt macht er „ethische Gründe“ für seinen Antrag auf Befriedung geltend, was nach dem geänderten Paragraphen 6a des Bundesjagdgesetzes auch möglich ist. Eine Befriedung kann demnach aber aus vielerlei Gründen versagt werden. Unter anderem dann, wenn ein Ruhen der Jagd zu Problemen auf anderen Flächen führt.

• Konkrete Gründe, die einer „Befriedung entgegenstehen, können in folgenden Umständen liegen:
• wenn nur durch Jagd der Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen gesichert ist
• Schutz der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft vor übermäßigen Wildschäden,
• aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
• dem Schutz vor Tierseuchen oder der Abwendung sonstiger Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Ethische Gründe liegen nicht vor, wenn der Antragsteller selbst die Jagd ausübt oder die Ausübung der Jagd durch Dritte auf einem ihm gehörenden Grundstück duldet.
Wie es mit dem Thema weitergeht, entscheidet sich u.a. im Rahmen eines Ortstermins am 4. September.

http://www.kreiszeitung-wochenblatt.de/tostedt/panorama/tierschutz-kann-jagdrecht-aushebeln-d44898.html

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