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Landessozialgericht: Unfall bei der Jagd ist kein Arbeitsunfall

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Arbeitsunfall oder doch nur eine Gefälligkeit?

Wenn ein Jagdpächter den Veranstalter einer Gesellschaftsjagd unterstützt, indem er die Schützen an die Stände anstellt, gilt das als privates Vergnügen, das nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung steht.

Das trifft auch dann zu, wenn er nach beendeter Jagd ein verletztes Wild verfolgt, um es zu erlegen und dabei verunglückt. So hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem Urteil vom 25. März 2014 entschieden (Az.: L 3 U 128/11).

Das Hessische Landessozialgericht hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit einem Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 24. März 2011 befasst und dieses bestätigt. Dabei ging es um einen Jagdpächter, der einen Sturz, der zu einer Knöchelverletzung führte, als Arbeitsunfall anerkannt haben wollte.

Hilfe bei der Durchführung

Der Kläger ist Jagdpächter und Inhaber eines Jagdscheins. Er nahm an einer Gesellschaftsjagd mit hundert Schützen teil, die Jagd wurde von dem Pächter eines Jagdreviers durchgeführt.

Dabei erklärte er sich dazu bereit, als "Ansteller" zu fungieren. Das heißt, die Schützen an ihre Stände zu führen, sie einzuweisen, am Ende der Jagd wieder abzuholen und nachzufragen, was sie geschossen haben.

Der Kläger durfte auch selbst im Revier schießen, machte aber nach seiner Aussage keinen Gebrauch davon. Als die Jagd zu Ende war, sah er, wie ein angeschossenes Wildschwein davonlief. Als er es zusammen mit einem anderen Schützen erlegen wollte, trat er so unglücklich in eine Bodenvertiefung, dass er sich einen Knöchelbruch zuzog.

Die Unfallversicherung lehnte es ab, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Als Begründung gab sie an, die Teilnahme an dieser Jagd habe für den Kläger im Zeichen seiner privaten Liebhaberei der Jagdausübung gestanden.

Keine Wie-Beschäftigung

Das sahen beide Gerichtsinstanzen genauso. Der Jagdpächter hätte zwar unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden, wenn er als Unternehmer in seinem eigenen Revier verunglückt wäre. Dies war aber in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall.

Eine Jagd sei auch kein Unternehmen, das der Sicherung, Überwachung oder Förderung der Landwirtschaft dient. Nur dann sind Personen, die dafür ehrenamtlich tätig sind, unfallversichert.

Auch eine nichtselbstständige Tätigkeit konnten die beiden Gerichte nicht erkennen. Der Kläger habe zum Zeitpunkt des Unfalls als Jagdgast gejagt und sei damit nicht arbeitnehmerähnlich tätig gewesen. Zu den Pflichten eines Jagdteilnehmers gehöre es, krankgeschossenes Wild unverzüglich zu erledigen – dies sei nicht zwingend mit der Funktion als Ansteller verbunden.

Eigene Interessen verfolgt

Der Jagdpächter sei dagegen unternehmerähnlich im eigenen Interesse tätig geworden und dabei verunglückt. Er sei von dem Jagdpächter wegen seiner speziellen Kenntnisse und Erfahrungen ausgewählt worden und habe weitgehende Weisungsbefugnisse gegenüber den Schützen gehabt.

Als immaterielle Entlohnung könne in Betracht kommen, dass sich der Kläger von dem Jagdpächter eine Unterstützung als Ansteller bei einer eigenen Gesellschaftsjagd erhofft habe.

Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.

http://www.versicherungsjournal.de/versicherungen-und-finanzen/arbeitsunfall-oder-doch-nur-eine-gefaelligkeit-119210.php?link=3

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