Nun ist es endgültig: Der Falkner Berthold Geis aus Weyer darf in bestimmten Fällen seinen Falken Tauben töten lassen – und zwar ganzjährig.
Im sogenannten "Taubenurteil" hat Falkner Berthold Geis aus Weyer erneut und endgültig vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel einen Erfolg errungen.
Bereits am 1. September 2011 hatte der VGH geurteilt (8 A 396/10), dass Geis in seinen selbst konstruierten Fangschlägen verwilderte Stadttauben einfangen und unter bestimmten Bedingungen töten darf. Städte, Firmen und Flughäfen schöpften Hoffnung, dass sie gegen die Tauben rechtlich abgesichert vorgehen können. Denn die Tiere hinterlassen nicht nur tonnenweise Kot und Schmutz, sondern gelten auch als Krankheitsüberträger. Das VGH-Urteil schlug bundesweit Wellen. Die hessischen Richter urteilten, dass Tauben ab einer Häufigkeit von zehn Stück pro 100 Quadratmeter als Schädlinge eingestuft werden dürfen. Berthold Geis wurde ermächtigt, sie das ganze Jahr über zu fangen. Sonderfälle wurden ebenfalls in dem Urteil festgeschrieben, so dass schon eine einzelne Taube unter gewissen Umständen getötet werden darf.
Gegen dieses Urteil zog der Landkreis Limburg-Weilburg mit seinem Veterinäramt Hadamar vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, zog die beantragte Revision kurz vor Fristablauf jedoch zurück, so dass das Urteil Kasseler Rechtskraft erlangte.
Dennoch befristete die Kreisverwaltung eine im Februar 2012 ausgestellte Tötungserlaubnis nach dem Tierschutzgesetz – unter Androhung einer Untätigkeitsklage – entgegen der Anordnung des Gerichtes auf die Monate August bis Februar. Inzwischen waren, so berichtet es jedenfalls Berthold Geis, etliche Taubenschützer beim Veterinäramt Hadamar vorstellig geworden, um die Behörde zu "beraten". Geis sollte außerdem rechtliche Auflagen erfüllen, die nach seinen Angaben ihm den Taubenfang unmöglich gemacht hätten.
Der Falkner schaltete einen Anwalt ein und führte auch persönliche Gespräche mit Landrat Manfred Michel (CDU) und dem zuständigen Ersten Kreisbeigeordneten Helmut Jung (SPD) – ohne Erfolg. Das Veterinäramt blieb bei den verfügten Auflagen, so dass sich Geis genötigt sah, erneut den Rechtsweg zu beschreiten.
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden gab dem Falkner dann in allen Punkten Recht und rügte die Auflagen der Kreisverwaltung als rechtswidrig. Doch das Veterinäramt Hadamar ging in die Berufung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel bestätigte am 9. Mai 2014 das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in allen Punkten als unanfechtbar. Die Berufung des Kreises Limburg-Weilburg wurde abgewiesen.
Frist bis 23. Juni gesetzt
In seinem Beschluss schreibt der VGH Kassel wörtlich: ". . .dass das als Auflage ausgestaltete Tötungsverbot der angestrebten Schädlingsbekämpfung widerspricht. . . .es kann damit kein Zweifel bestehen, dass Zweck der Erlaubnis die Schädlingsbekämpfung ist." Geis ist nun davon überzeugt, dass das Veterinäramt Hadamar die erteilte "Genehmigung zur Bekämpfung verwilderter Haustauben mittels eines Fangschlages" nun zu seinen Gunsten ändern muss. Alle rechtswidrigen Auflagen seien nach dem nunmehr rechtskräftigen Urteil des VGH Kassel zu entfernen. Um zu verhindern, dass sich die Behörde hierfür monatelang Zeit lässt, hat er dem Landkreis eine Frist bis zum 23. Juni 2014 gesetzt. Sollte der geänderte Bescheid nach Ablauf dieser Frist nicht vorliegen, kündigte er an, nötigenfalls gerichtlich vollstrecken lassen.
http://www.nnp.de/lokales/limburg_und_umgebung/Geis-Falke-darf-nun-Tauben-toeten;art680,874959
Sinnvoller wäre es wohl Falknern generell den Tiermissbrauch mit Falken zu untersagen.