Darf hier eine Wildkamera aufgehängt werden? Zeigt sie in Richtung Freifläche – eher nicht.
Ist der Einsatz von Wildkameras im Wald datenschutzrechtlich überhaupt zulässig? In Rheinland-Pfalz sorgte diese Frage im vergangenen Herbst für Diskussion. Grundsätzlich sollten sie nicht wahllos aufgehängt werden.
Wildkameras sind bei Jägern beliebt, weil sie dabei helfen, das Wildvorkommen zum Beispiel an Kirrungen zu erfassen. Die Aufzeichnung der Kameras wird durch Bewegungsmelder ausgelöst. Diese unterscheiden allerdings nicht zwischen Mensch und Wild. Eine spezielle gesetzliche Regelung im Jagdrecht zum Einsatz von Wildkameras besteht nicht.
Pilzesammler unter Beobachtung?
Insoweit stellt sich die Frage, ob ihr Einsatz durch Privatpersonen, vornehmlich im Wald, mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz in Rheinland-Pfalz, Edgar Wagner, hat dies im Oktober 2013 grundsätzlich verneint – und damit rege Diskussion ausgelöst.
Von den Kameras würden nicht nur Rehe und Wildschweine, sondern auch Wanderer und Pilzsammler, Spaziergänger und Jogger erfasst. Deren Interesse an einem unbeobachteten Aufenthalt in Wäldern und Fluren, auch abseits von Wegen und Pfaden, sei aber grundsätzlich höher einzuschätzen als das Interesse der Jäger, den Wildbestand in ihren Revieren zu beobachten, teilte Wagner mit.
Etwas anderes könne nur in engen Ausnahmen gelten, etwa für Bereiche, zu denen Besucher des Waldes keinen Zugang hätten, etwa bei Wildbrücken, nicht aber bei Kirrungen, also den Plätzen, bei den Tierfütterung stattfänden. Denn diese seien für Waldbesucher frei zugänglich, so die Auffassung Wagners. Sollten die Betreiber von Wildkameras den Betrieb nicht einstellen, würden Bußgelder von mindestens 5.000 € pro Kamera fällig, so die Ankündigung des Landesbeauftragten.
Wichtige Grundregeln
Im Bereich jagdlicher Einrichtungen sind Wildkameras zulässig, sofern und soweit dort ein gesetzliches Betretungsverbot besteht. Diese Rechtsmeinung vertritt hingegen der Justiziar des Landesjagdverbandes NRW, Hans-Jürgen Thies, in Übereinstimmung mit dem Justiziar des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz, Klaus Nieding. Denn gerade diese Bereiche seien kein öffentlicher Raum mehr.
In der Januar-Ausgabe 2013 der Zeitschrift „Rheinisch-Westfälischer-Jäger“ hatte Thies dargestellt, wo Wildkameras eingesetzt werden dürfen und wo nicht. Hieraus die wesentlichen und nach wie vor aktuellen Kernaussagen:
- Nach derzeitiger Rechtslage ist der Einsatz von Wildkameras zulässig, wo ausschließlich dem Revierinhaber Betretungsrechte zustehen – also für jagdliche Einrichtungen wie Hochsitze, Jagdhütten, Fütterungen, Fallen und Kirrungen.
- Wo Revierflächen öffentlich frei zugänglich sind, ist der Einsatz von Wildkameras nicht zulässig, da sonst Pilzsammler, Erholungssuchende oder andere berechtigte Nutzer ungewollt gefilmt werden könnten.
- Um nicht mit dem Bundesdatenschutzgesetz in Konflikt zu geraten, sollten Wildkameras daher grundsätzlich nicht wahllos im Revier eingesetzt werden.
- Aufnahmen von Menschen sind unverzüglich zu löschen – selbst bei Personen, die sich widerrechtlich in jagdlichen Einrichtungen aufgehalten haben.
http://www.wochenblatt.com/landwirtschaft/nachrichten/ueberwachung-im-wald-7561.html