Bitte recht tierfreundlich
Jagen ja - aber tierfreundlich. Das neue Jagdgesetz sollte Natur- und Tierschutz mit der Jagd in Einklang bringen. Das bedeutete auch Neuregelungen für Fütterung und Abschuss.

Jagd sollte - nach dem Verständnis von Grün-Rot - durch das neue Gesetz zeitgemäßer werden.
Im November 2014 wurde das neue Jagd- und Wildtiermanagementgesetz - wie es offiziell heißt - vom Landtag verabschiedet. Seit 1. April 2015 ist es in Kraft. Die baden-württembergische Landesregierung wollte mit der Novelle den Staatszielen Naturschutz und Tierschutz Rechenschaft tragen, die mittlerweile im Grundgesetz verankert sind. Das alte Gesetz war im Kern mehr als 20 Jahre alt und entsprach nach Auffassung von Grün-Rot nicht mehr den gesellschaftlichen Anforderungen.
Das neue Gesetz brachte Neuerungen nicht nur für Wildtiere und Jäger, sondern auch für Haustiere, Wildbret-Liebhaber und Bauern.
Füttern verboten
Durch das Gesetz wurde beispielsweise die Fütterung von Rehen, Hirschen und Wildschweinen im Wald grundsätzlich verboten. Der Grund: Die Tiere finden genug zu fressen, in der gegenwärtigen Kulturlandschaft sogar mehr als ursprünglich. Außerdem schade das Füttern vielen Tieren und trage nicht zur Artenvielfalt bei. Positiver Nebeneffekt für die Liebhaber von Wildbret: Das Fleisch der gejagten Tiere ist so natürlicher, denn Wildschwein und Co. fressen wirklich nur das, was sie in Wald und Wiesen vorfinden.
Das sogenannte Kirren blieb aber erlaubt. Damit ist eine Lockfütterung gemeint, an einem festen Ort und nur mit kleinen Mengen. Ziel der Lockfütterungen ist es, den Abschuss von Wildtieren zu ermöglichen oder zu vereinfachen, um damit zum Beispiel Schäden in der Landwirtschaft zu verringern.
Schutz für Haustiere
Streunende Hauskatzen dürfen nicht mehr abgeschossen werden.
Streunende Hunde und Katzen sind nach dem neuen Gesetz kein Freiwild mehr. Vorher durften Jäger auf die Vierbeiner anlegen, wenn sie das Gefühl hatten, dass diese im Wald herumstromern und selbst jagen. Bei vorsätzlicher Wilderei oder wenn ein Hundehalter billigend in Kauf nimmt, dass sein Bello jagt, gilt das freilich nicht. Nach Rücksprache mit der Polizei dürfen Jäger wildernde Hunde noch immer abschießen.
Bleifreie Munition
Eine weitere Neuerung ist das Verbot, Füchse in ihrem Bau zu bejagen. Auch Fallen stellen ist künftig noch strenger reglementiert als bisher: Fallen, die Tiere töten, sind nur noch in Ausnahmefällen erlaubt - nur in gesicherter Umgebung und nur dann, wenn sicher gestellt ist, dass das gefangene Tier in der Falle sofort stirbt. Außerdem muss die Munition der Jäger künftig "bleifrei" sein. Auch das zum Schutz der Verbraucher: Blei ist gesundheitsschädlich und sollte mit Wildbret nicht in Berührung kommen.
Grundsätzliche Jagdruhe
Für zwei Monate im Jahr, so ist es nun Gesetz, haben Gewehre nichts mehr im Wald verloren: Im März und April darf nicht gejagt werden. Zusätzlich zur Schonzeit für bestimmte Tiere gilt diese Jagdruhezeit für alle. Eine Ausnahme sind Wildschweine, die sich auf freiem Feld oder am Waldrand aufhalten - um Wildschäden zu verhindern, dürfen sie auch in den Frühlingsmonaten geschossen werden.
Von jagbar bis geschützt
Zudem werden Wildtiere nun in einem sogenannten Schalenmodell drei verschiedenen Managementstufen zugeordnet werden: Der Nutzungs-Stufe (Beispiel: Wildschweine), der Entwicklungs-Stufe (Beispiel: Feldhasen) oder der Schutz-Stufe (Beispiel: Luchse).
Je nach Stufe gelten unterschiedliche Schutzbedingungen: Tiere auf der Nutzungs-Stufe sind jagbar, Tiere auf der Entwicklungs-Stufe sind unter Auflagen jagbar, Tiere auf der Schutz-Stufe sind geschützt. Welches Tier welcher Stufe zugeordnet wird, entscheidet das Ministerium. Grundlage sind Empfehlungen des "Landesbeirats für Jagd- und Wildtiermanagement".
Wildschweinschäden - wer zahlt?
Nach einem Wildschwein-"Besuch"
Wenn Wildschweine in Äcker ausschwärmen, um sie nach Futter zu durchwühlen, ging es früher dem Jagdpächter an den Geldbeutel. Nun muss auch der betroffene Bauer zumindest bei Maisfeldern einen Teil des Schadens übernehmen, nämlich 20 Prozent. Voraussetzung: Es hat keine Zusammenarbeit mit dem Jäger stattgefunden, zum Beispiel die Einrichtung einer unbepflanzten Schutzzone. Schäden in anderen Kulturen, egal ob Kartoffelacker oder Getreidefeld, gehen weiterhin zu Lasten des Jägers. Neu ist hier: Auch auf Streuobstwiesen, die wie Grünland genutzt werden, müssen Jäger bei Wildschäden zahlen. Bislang waren diese wie Baumschulen, Gärten und Alleen als Sonderkulturen von der Schadenersatzpflicht ausgenommen.